Neben dem Gebot der Gleichbehandlung aller Menschen ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Bereich von Beschäftigung sowie der Aus- und Weiterbildung sieht die Antidiskriminierungsrichtlinie darüber hinaus ein Gleichbehandlungsgebot in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum und Bildung vor. Diese Pflicht zur Gleichbehandlung wird für jene Rechtsbereiche angeordnet, in denen dem Landesgesetzgeber eine Regelungskompetenz zukommt.
So dürfen nach § 28 die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Bereich der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung niemanden aus den im § 1 genannten Gründen (Diskriminierung von Personen auf Grund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung) mittelbar oder unmittelbar diskriminieren.
Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für sonstige natürliche oder juristische Personen, soweit deren Tätigkeit der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt.
Zur Personengruppe, die von § 28 S.GBG mitumfasst ist, zählen auch die Unionsbürger oder Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz, oder die nach den Vorschriften des Unionsrechtes oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration diesen Personen gleichzustellen sind (§ 40 Abs 1a S.GBG).
Das Diskriminierungsverbot nach § 28 S.GBG ist auf die Vollziehung folgender Angelegenheiten anzuwenden, soweit diese landesgesetzlich zu regeln sind:
Eine Diskriminierung gemäß § 28 besteht hingegen nicht
Formlose Kontaktaufnahme (telefonisch, Email, schriftlich, persönlich, usw).
Keine Daten vorhanden
Das Verfahren ist kostenfrei.
Keine Daten vorhanden
§§ 28 f iVm § 40 Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (S.GBG), LGBl Nr 31/2006 idgF
Im formlosen Verfahren vor der Gleichbehandlungsbeauftragten gibt es keine Rechtsmittel.
Im gerichtlichen Verfahren kann gegen die Entscheidung des Gerichts ein Rechtmittel eingelegt werden.
Geltendmachung eines möglichen Anspruches auf Schadenersatz (§ 29 S.GBG):
(1) Eine Person, die entgegen dem im § 28 enthaltenen Verbot diskriminiert worden ist, hat Anspruch auf angemessenen Schadenersatz. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von mindestens 400 €.
(2) Der Anspruch ist gerichtlich geltend zu machen. Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin oder ein Kläger, die bzw der eine ihr bzw ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Klage ist abzuweisen, wenn die oder der Beklagte beweist, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat, insbesondere dass
(3) Personen, die auf Grund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots Rechte gemäß Abs 2 wahrnehmen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden. Eine Diskriminierung aus diesem Grund ist einer Diskriminierung aus den im § 1 genannten Gründen gleichzuhalten.
(4) Zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs 1 sind mit Zustimmung der benachteiligten Person und in ihrem Namen auch die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen und solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbots haben, berechtigt.
Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes Salzburg
Mag.a Karoline Brandauer
Michael-Pacher-Straße 28
Tel. 0043 662 8042-4042 Fax: DW 4050
E-Mail: frauen@salzburg.gv.at
Keine Daten vorhanden
Keine Daten vorhanden
Keine Daten vorhanden
Land Salzburg
Referat Frauen, Diversität, Chancengleichheit
Michael-Pacher-Straße 28, 5020 Salzburg
Tel.: +43 662 8042-4042
Fax: +43 662 8042-4050
E-Mail: frauen@salzburg.gv.at
Es wird die allgemeine Datenschutzerklärung des Amtes der Salzburger Landesregierung ausgehändigt und ist die folgende Einwilligungserklärung zu unterfertigen:
„Kenntnisnahme Allgemeine Datenschutzerklärung
Ich kann meine Einwilligung jederzeit widerrufen. Ein Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der
bereits getätigten Datenverarbeitung (Weitergabe) bis zu deren Eintreffen nicht.
Ich habe die allgemeine Datenschutzerklärung des Amtes der Salzburger Landesregierung sowie der Bezirkshauptmannschaften im Bundesland Salzburg im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Kenntnis genommen. Mir wurde ein ausgedrucktes Exemplar zur Mitnahme ausgehändigt.“
08.06.2021