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Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten – Verbot der Diskriminierung gemäß § 28 S.GB

Allgemeine Informationen

Neben dem Gebot der Gleichbehandlung aller Menschen ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Bereich von Beschäftigung sowie der Aus- und Weiterbildung sieht die Antidiskriminierungsrichtlinie darüber hinaus ein Gleichbehandlungsgebot in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum und Bildung vor. Diese Pflicht zur Gleichbehandlung wird für jene Rechtsbereiche angeordnet, in denen dem Landesgesetzgeber eine Regelungskompetenz zukommt.

So dürfen nach § 28 die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Bereich der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung niemanden aus den im § 1 genannten Gründen (Diskriminierung von Personen auf Grund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung) mittelbar oder unmittelbar diskriminieren.

Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für sonstige natürliche oder juristische Personen, soweit deren Tätigkeit der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt.

Zur Personengruppe, die von § 28 S.GBG mitumfasst ist, zählen auch die Unionsbürger oder Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz, oder die nach den Vorschriften des Unionsrechtes oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration diesen Personen gleichzustellen sind (§ 40 Abs 1a S.GBG).

Voraussetzungen

Das Diskriminierungsverbot nach § 28 S.GBG ist auf die Vollziehung folgender Angelegenheiten anzuwenden, soweit diese landesgesetzlich zu regeln sind:

  1. Gesundheit,
  2. Soziales,
  3. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,
  4. Bildung einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
  5. Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit;

Eine Diskriminierung gemäß § 28 besteht hingegen nicht

  1. bei einer unterschiedlichen Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, wenn diese gesetzlich vorgegeben oder sachlich gerechtfertigt ist und dem nicht Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder sonstige Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration entgegenstehen
  2. bei einer unterschiedlichen Behandlung, die nach dem § 6 S.GBG keine Diskriminierung darstellt (zB wenn die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt und angemessen ist),
  3. für Angelegenheiten der dienstrechtlichen Gleichbehandlung gemäß dem 2. Teil des S.GBG (Dienstrechtliche Gleichbehandlung),
  4. für Angelegenheiten, die der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 unterliegen.

Erforderliche Unterlagen

Formlose Kontaktaufnahme (telefonisch, Email, schriftlich, persönlich, usw).

Verfahrensablauf

Keine Daten vorhanden

Kosten

Das Verfahren ist kostenfrei.

Fristen

Keine Daten vorhanden

Rechtsgrundlagen

§§ 28 f iVm § 40 Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (S.GBG), LGBl Nr 31/2006 idgF

Rechtsbehelfe

Im formlosen Verfahren vor der Gleichbehandlungsbeauftragten gibt es keine Rechtsmittel.

Im gerichtlichen Verfahren kann gegen die Entscheidung des Gerichts ein Rechtmittel eingelegt werden.

Zusätzliche Informationen

Geltendmachung eines möglichen Anspruches auf Schadenersatz (§ 29 S.GBG):

(1) Eine Person, die entgegen dem im § 28 enthaltenen Verbot diskriminiert worden ist, hat Anspruch auf angemessenen Schadenersatz. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von mindestens 400 €.

(2) Der Anspruch ist gerichtlich geltend zu machen. Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin oder ein Kläger, die bzw der eine ihr bzw ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Klage ist abzuweisen, wenn die oder der Beklagte beweist, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat, insbesondere dass

  1. ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder
  2. die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 vorlagen.

(3) Personen, die auf Grund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots Rechte gemäß Abs 2 wahrnehmen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden. Eine Diskriminierung aus diesem Grund ist einer Diskriminierung aus den im § 1 genannten Gründen gleichzuhalten.

(4) Zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs 1 sind mit Zustimmung der benachteiligten Person und in ihrem Namen auch die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen und solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbots haben, berechtigt.

Zuständige Stelle

Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes Salzburg

Mag.a Karoline Brandauer

Michael-Pacher-Straße 28

Tel. 0043 662 8042-4042 Fax: DW 4050

E-Mail: frauen@salzburg.gv.at

Authentifizierung und Signatur

Keine Daten vorhanden

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Keine Daten vorhanden

Zum Formular

Keine Daten vorhanden

Für den Inhalt verantwortlich

Land Salzburg

Referat Frauen, Diversität, Chancengleichheit

Michael-Pacher-Straße 28, 5020 Salzburg

Tel.: +43 662 8042-4042

Fax: +43 662 8042-4050

E-Mail: frauen@salzburg.gv.at

www.salzburg.gv.at

Datenschutzrechtliche Informationen

Es wird die allgemeine Datenschutzerklärung des Amtes der Salzburger Landesregierung ausgehändigt und ist die folgende Einwilligungserklärung zu unterfertigen:

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Letzte Aktualisierung

08.06.2021