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Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren

Allgemeine Informationen

Das Land Salzburg erhebt Fleischuntersuchungsgebühren für folgende Leistungen:

  1. Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß § 53 Abs. 1 LMSVG,
  2. Probenentnahmen und Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 LMSVG,
  3. Rückstandskontrollen gemäß den §§ 56 bis 59 LMSVG,
  4. Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben.

Hinweis: weitere Fleischuntersuchungsgebühren fallen gemäß § 64 Abs 4 LMSVG in die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit, werden also bundesrechtlich geregelt!

Voraussetzungen

Zur Entrichtung der Fleischuntersuchungsgebühren ist die Lebensmittelunternehmerin bzw der Lebensmittelunternehmer (§ 3 Z 11 LMSVG) verpflichtet.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich keine, denn die Landesregierung hat den abgabepflichtigen Personen die Höhe der von ihnen zu entrichtenden Fleischuntersuchungsgebühren nach Art und Anzahl der Tatbestände gemäß § 1 Abs 1 aufgeschlüsselt mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt als Abgabenerklärung der abgabepflichtigen Person, wenn diese nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung bei der Abgabenbehörde die Erlassung eines Abgabenbescheides beantragt.

Verfahrensablauf

Keine Daten vorhanden

Kosten

Für die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren ist die Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2020 maßgebend.

Fristen

Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle. Die Gebührenschuld entsteht auch, wenn sich das Aufsichtsorgan (amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt, amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent) an den Ort der Untersuchung oder Kontrolle begeben hat und diese aus Gründen, die die abgabepflichtige Person zu vertreten hat, nicht durchführen konnte.

Die Fleischuntersuchungsgebühren werden einen Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung der Landesregierung fällig, wenn die abgabepflichtige Person keinen Antrag auf Erlassung eines Abgabenbescheides gestellt hat. Wird ein solcher Antrag gestellt, werden die Gebühren mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

Stellt die Abgabenbehörde nach Ablauf eines Kalenderjahres fest,

  1. dass ein abgabepflichtiger Betrieb, dem Gebühren auf Grund der Verordnung der Landesregierung vorgeschrieben worden sind, die Schwelle gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG überschritten hat oder
  2. dass ein Betrieb, dem Gebühren auf Grund der Verordnung der Landesregierung vorgeschrieben worden sind, die Schwelle gemäß § 64 Abs. 4 nicht überschritten hat,

hat sie die Höhe der Gebühr für die Gebührentatbestände des abgelaufenen Kalenderjahres neu zu berechnen. Die neu berechnete Gebühr ist gemäß § 4 mitzuteilen, wenn sich zur bisher ermittelten Gebühr ein Unterschiedsbetrag ergibt. Die bisher vorliegenden Abgabenerklärungen oder Abgabenbescheide treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung der neu berechneten Gebühr außer Kraft.

Ergibt sich aus der Neuberechnung eine zusätzliche Gebührenschuld, werden diese Gebühren ebenfalls wieder einen Monat ab Mitteilung fällig.

Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 17. Dezember 2008 über die Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren (Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz 2008 - FlUGG), LGBl Nr 35/2009 in der jeweils geltenden Fassung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Mai 2020 über die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren und die Verwendung ihres Ertrags (Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2020 – S.FlUGeb-VO 2020), LGBl Nr 63/2020 in der jeweils geltenden Fassung

Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der jeweils geltenden Fassung

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid des Landesabgabenamtes kann Beschwerde an das Salzburger Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zusätzliche Informationen

Abgabenbehörde ist das Landesabgabenamt.

Zuständige Stelle

Die Mitteilung der Gebühren erfolgt durch die Landesregierung. Begehrt der Abgabepflichtige einen Bescheid, ist die dafür zuständige Abgabenbehörde das Landesabgabenamt. Die Landesregierung ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt.

Authentifizierung und Signatur

Keine Daten vorhanden

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Auskünfte können am besten bei der für die Mitteilung der Gebühren zuständigen Stelle erhalten werden. Es handelt sich um die

Landesveterinärdirektion

Referat 4/03 des Amtes der Salzburger Landesregierung
Fanny-von-Lehnert-Straße 1
5020 Salzburg

Tel. 0043-662-8042-3638
Mail: veterinaerdirektion@salzburg.gv.at

Zum Formular

Keine Daten vorhanden

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Salzburger Landesregierung

Abteilung 8
Kaigasse 2A
5020 Salzburg

Tel. 0043-662-8042-2522
Mail: finanzen@salzburg.gv.at

Datenschutzrechtliche Informationen

Die für die Einhebung der Fleischuntersuchungsgebühren zuständigen Behörden/Stellen verarbeiten die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten.

Letzte Aktualisierung

08.06.2021