Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 regelt die Berufsausbildung in den Lehrberufen folgender Zweige der Land- und Forstwirtschaft:
Die Berufsausbildung in diesen Lehrberufen ist zweistufig und gliedert sich in die Ausbildung
Die Ausbildung zum Facharbeiter und zur Facharbeiterin wird durch die Facharbeiterprüfung, die darauf aufbauende Ausbildung zum Meister durch die Meisterprüfung abgeschlossen.
Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharbeiter" in der geschlechtsrichtigen Form in Verbindung mit der Angabe des Zweiges, in dem die Ausbildung erfolgt ist, also z.B. "Facharbeiter Landwirtschaft", "Facharbeiter Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement", "Facharbeiter Gartenbau" und so fort.
Personen, die eine dieser Berufsbezeichnungen unbefugt führen, begehen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung.
Personen, die nicht die Facharbeiterprüfung bzw. die Meisterprüfung in einem dieser Lehrberufe abgelegt haben, aber über andere Berufsausbildungen und -qualifikationen für einen dieser Lehrberufe verfügen, die in einem anderen Staat (kurz: Herkunftsstaat) erworben wurden, können bei der bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle deren Anerkennung beantragen. Die Entscheidung über die Anerkennung und die allfällige Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt mit Bescheid nach dem Bestimmungen des 2. Abschnitts des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG).
Berufsausbildungen und -qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern und begünstigten Staatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 S.BAG in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat, erworben wurden, müssen von der Behörde anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Salzburger Berufsanerkennungsgesetz erfüllt sind. Begünstigte Staatsangehörige in Vertragsstaaten und der Schweiz sowie bestimmte begünstige Familienangehörige dieser Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und subsidiär Schutzberechtigte sowie Staatsangehörige anderer Staaten, mit denen die Europäische Union oder die Republik Österreich Verträge über die Anerkennung von Berufsausbildungen oder -qualifikationen abgeschlossen hat. In anderen Staaten (kurz: Drittstaaten) erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen können von der Behörde nach dem Bestimmungen des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes als gleichwertig anerkannt werden.
Werden die Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise anerkannt, ist die Person berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung nach der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 zur führen; wenn in der Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden, allerdings nur, wenn diese auch erfüllt worden sind.
Eine bestimmte Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung. Begünstigte Personen (österreichische Staatsbürger und die in § 1 Abs. 2 S.BAG angeführten begünstigten Staatsangehörigen) haben jedoch einen Rechtsanspruch auf Anerkennung. Der geltend gemachte Status als begünstigte Person ist jedoch zu belegen, z.B. durch
Von einer zuständigen Behörde des Staates, in dem die Berufsausbildung oder -Qualifikation erworben wurde (Herkunftsstaat), ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise für den entsprechenden Beruf in der Land- und Forstwirtschaft, die im Herkunftsstaat zur Aufnahme des Berufes oder zur Führung der dafür vorgesehenen Berufsbezeichnung berechtigen und im Wesentlichen den in der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 festgelegten Anforderungen entsprechen; ist im Herkunftsstaat die Ausübung des Berufes oder die Führung der dafür vorgesehenen Berufsbezeichnung nicht reglementiert (d.h. nicht an Qualifikationen gebunden), muss der/die Antragstellerin den dem jeweiligen Lehrberuf entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren zumindest durch zwei Jahre vollzeitlich ausgeübt haben.
Nachzuweisen durch:
Vorlage der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise samt einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über deren Qualifikationsniveau nach der Richtlinie 2005/36/EG; erforderlichenfalls Nachweise über Art und Dauer der erworbenen Berufserfahrung.
Begünstigte Personen (österreichische Staatsbürger und die in § 1 Abs. 2 S.BAG angeführten begünstigten Staatsangehörigen) haben jedoch einen Rechtsanspruch auf Anerkennung. Der geltend gemachte Status als begünstigte Person ist jedoch zu belegen, z.B. durch
Vorlage der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise samt einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über deren Qualifikationsniveau nach der Richtlinie 2005/36/EG; erforderlichenfalls Nachweise über Art und Dauer der erworbenen Berufserfahrung.
Keine Daten vorhanden
keine
Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsverordnung und 1991 - LFBAO 1991, LGBl. Nr. 69/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2015;
2. Abschnitt des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes (S.BAG), LGBl. Nr. 51/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2012.
Keine Daten vorhanden
Keine Daten vorhanden
Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land und Forstwirtschaft
Maria Cebotari Straße 5
5020 Salzburg
Telefon: +43(0)662 641248 311
E-Mail: lfa@lk-salzburg.at
Internet: http://www.lehrlingsstelle.at/
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08.06.2021