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Beteiligungspflicht von Betrieben an der Abfallabfuhr der Gemeinde

Allgemeine Informationen

Jeder Liegenschaftseigentümer (Nutzungsberechtigte), somit auch ein Unternehmen/Betrieb, hat sich für die bei ihm anfallenden Siedlungsabfälle (Restmüll, Sperrmüll, Biomüll, Altpapier und andere Altstoffe) an der Abfallabfuhr der Gemeinde zu beteiligen.

Die Gemeinde stellt dafür Sammeleinrichtungen zur Verfügung – Behälter, Sammelinseln, Recyclinghof etc; der Liegenschaftseigentümer (Nutzungsberechtigte) hat sich dieser Sammeleinrichtungen zu bedienen. Das System der getrennten Sammlung (von Siedlungsabfällen) wird durch die Gemeinde in ihrer (Abfallabfuhrordnung) vorgegeben; dabei ist das Einbringen von Abfällen in andere als für die jeweilige Abfallart vorgesehene Sammeleinrichtungen verboten.

Für die abfallwirtschaftlichen Leistungen der Gemeinde entsteht ein Gebührenanspruch (der Gemeinde); der Liegenschaftseigentümer (Nutzungsberechtigte) hat eine Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten, die ihm von der Gemeinde vorgeschrieben wird.

Voraussetzungen

Keine;

Nutzungsmöglichkeit einer Liegenschaft in der Gemeinde

Erforderliche Unterlagen

keine

Verfahrensablauf

Keine Daten vorhanden

Kosten

Entrichtung einer Abfallwirtschaftsgebühr, die von jeder Gemeinde autonom (im eigenen Wirkungsbereich) festgelegt und in der (Abfall)Abfuhrordnung der Gemeinde veröffentlicht wird.

Fristen

Ab Nutzung der Liegenschaft;

Entstehen des Gebührenanspruchs der Gemeinde: ab 1. des darauffolgenden Monats

Rechtsgrundlagen

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz, insbesondere § 12 und “ 18ff

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001126

Rechtsbehelfe

Gegen den Zahlungsauftrag der Gemeinde kann vom Gebührenschuldner (Liegenschaftseigentümer, Nutzungsberechtigte) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erhoben warden; damit tritt der Zahlungsauftrag außer Kraft und die Abfallwirtschaftsgebühr wird mit Bescheid vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid kann bei der jeweiligen Gemeindevertretung berufen werden. Der weitere Instanzenzug führt (mittels Beschwerde) zum Landesverwaltungsgericht.

Zusätzliche Informationen

Auf der jeweiligen Homepage der Gemeinde, in der sich die genutzte Liegenschaft befindet

Zuständige Stelle

Die jeweilige Gemeinde, in der sich die genutzte Liegenschaft befindet

Authentifizierung und Signatur

Keine Daten vorhanden

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Die jeweilige Gemeinde, in der sich die genutzte Liegenschaft befindet bzw die die jeweilige Gemeinde zuständigen Abfall- und Umweltberater

https://www.salzburg.gv.at/themen/umwelt/abfall/abfallwirtschaft/kommunale-abfallwirtschaft/abfall-und-umweltberater

Zum Formular

Keine Daten vorhanden

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Salzburger Landesregierung

Abteilung 5

Referat für Abfallwirtschaft und Umweltrecht

abfallwirtschaft@salzburg.gv.at

Datenschutzrechtliche Informationen

https://www.salzburg.gv.at/presse/rechtliche-hinweise/datenschutz

Letzte Aktualisierung

13.01.2021