Jeder Liegenschaftseigentümer (Nutzungsberechtigte), somit auch ein Unternehmen/Betrieb, hat sich für die bei ihm anfallenden Siedlungsabfälle (Restmüll, Sperrmüll, Biomüll, Altpapier und andere Altstoffe) an der Abfallabfuhr der Gemeinde zu beteiligen.
Die Gemeinde stellt dafür Sammeleinrichtungen zur Verfügung – Behälter, Sammelinseln, Recyclinghof etc; der Liegenschaftseigentümer (Nutzungsberechtigte) hat sich dieser Sammeleinrichtungen zu bedienen. Das System der getrennten Sammlung (von Siedlungsabfällen) wird durch die Gemeinde in ihrer (Abfallabfuhrordnung) vorgegeben; dabei ist das Einbringen von Abfällen in andere als für die jeweilige Abfallart vorgesehene Sammeleinrichtungen verboten.
Für die abfallwirtschaftlichen Leistungen der Gemeinde entsteht ein Gebührenanspruch (der Gemeinde); der Liegenschaftseigentümer (Nutzungsberechtigte) hat eine Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten, die ihm von der Gemeinde vorgeschrieben wird.
Keine;
Nutzungsmöglichkeit einer Liegenschaft in der Gemeinde
keine
Keine Daten vorhanden
Entrichtung einer Abfallwirtschaftsgebühr, die von jeder Gemeinde autonom (im eigenen Wirkungsbereich) festgelegt und in der (Abfall)Abfuhrordnung der Gemeinde veröffentlicht wird.
Ab Nutzung der Liegenschaft;
Entstehen des Gebührenanspruchs der Gemeinde: ab 1. des darauffolgenden Monats
Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz, insbesondere § 12 und “ 18ff
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001126
Gegen den Zahlungsauftrag der Gemeinde kann vom Gebührenschuldner (Liegenschaftseigentümer, Nutzungsberechtigte) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erhoben warden; damit tritt der Zahlungsauftrag außer Kraft und die Abfallwirtschaftsgebühr wird mit Bescheid vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid kann bei der jeweiligen Gemeindevertretung berufen werden. Der weitere Instanzenzug führt (mittels Beschwerde) zum Landesverwaltungsgericht.
Auf der jeweiligen Homepage der Gemeinde, in der sich die genutzte Liegenschaft befindet
Die jeweilige Gemeinde, in der sich die genutzte Liegenschaft befindet
Keine Daten vorhanden
Die jeweilige Gemeinde, in der sich die genutzte Liegenschaft befindet bzw die die jeweilige Gemeinde zuständigen Abfall- und Umweltberater
Keine Daten vorhanden
Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 5
Referat für Abfallwirtschaft und Umweltrecht
abfallwirtschaft@salzburg.gv.at
https://www.salzburg.gv.at/presse/rechtliche-hinweise/datenschutz
13.01.2021