Arbeitsrecht ist in Gesetzgebung und Vollziehung grundsätzlich Bundessache. Den Ländern obliegt gemäß Art 21 Abs 1 B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
Dabei ist der Begriff Dienstrecht jedenfalls vom Begriff Arbeitsrecht abzugrenzen. Die Abgrenzung zum Arbeitsrecht liegt einerseits an der „Person“ des Dienstgebers und in der differenzierten Interessenslage. So sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vornehmlich an die Interessen ihres privaten Arbeitgebers gebunden. Wegen der daraus resultierenden Konfliktmöglichkeiten ist die Einzelperson der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers Schutzobjekt des Arbeitsrechtes. Im Dienstrecht sind hingegen neben den Interessen der Einzelperson auch die notwendigen Anliegen des Staates und der Allgemeinheit zu berücksichtigen.
Bei Dienstverhältnissen zu körperschaften öffentlichen Rechts, also Bund, Länder und Gemeinden wird grundsätzlich zwischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Beamte) und privatrechtlichen Dienstverhältnissen (Vertragsbedienstete) unterschieden. Eine Neubegründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ist, bis auf einige wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen nicht mehr möglich.
Sobald ein Dienstverhältnis zum Land Salzburg aufgenommen wurde, kommt das durch das Land Salzburg in Gesetz- Verordnungs- und Erlassform geregelte Dienstrecht zur Anwendung.
Dabei unterscheidet sich das Dienstrecht des Landes Salzburg, was die Beschäftigungsbedingungen wie Arbeitszeit, Urlaub, Schutzbestimmungen, Aufnahme und Beendigung von Dienstverhältnissen betrifft, im Wesentlichen nicht von bundesgesetzlichen Regelungen. Die wichtigsten Regelungen, insbesondere betreffend Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung des Dienstverhältnisses sind im Landes-Beamtengesetz, Landes-Vertragsbedienstetengesetz und Landebediensteten-Gehaltsgesetz enthalten. Neben dem vom Landesgesetzgeber geregelten Dienstrecht sind auch diverse Bundesgesetze, etwa betreffend Mutterschutz oder Sozialversicherung unmittelbar auf Dienstverhältnisse zwischen dem Land Salzburg und seinen Mitarbeitern anwendbar. Regelungen betreffend den Bedienstetenschutz enthält das Bediensteten-Schutzgesetz.
Die im Gesetz- Verordnungs- oder Erlasswege geregelten Beschäftigungsbedingungen gelten grundsätzlich für alle beim Land Salzburg beschäftigten Dienstnehmer, sofern nicht für bestimmte Gruppen gesonderte Regelungen vorgesehen sind.
Keine Daten vorhanden
Keine Daten vorhanden
Keine Daten vorhanden
Keine Daten vorhanden
Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten unterliegen der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Rechtsstreitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen unterliegen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Detaillierte Informationen zu den Beschäftigungsbedingungen beim Land Salzburg enthalten die jeweiligen Gesetze.
Amt der Salzburger Landesregierung
Landesamtsdirektion
Fachgruppe 0/4: Personal
Kaigasse 14
5020 Salzburg
Keine Daten vorhanden
Amt der Salzburger Landesregierung
Landesamtsdirektion
Fachgruppe 0/4: Personal
Kaigasse 14
5020 Salzburg
Keine Daten vorhanden
Land Salzburg
Amt der Salzburger Landesregierung
Postfach 527
5010 Salzburg
Zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw zur Durchführung des Verfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: https://www.salzburg.gv.at/presse/rechtliche-hinweise/datenschutz
Für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis gibt es spezielle Vorschriften.
08.06.2021