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Rechte und Voraussetzungen für die Aufnahme in eine stationäre Senioren(pflege)einrichtung im Bundesland Salzburg

Allgemeine Informationen

Das Angebot der stationären Senioren(pflege)einrichtungen (auch Seniorenheime bzw. Seniorenwohnhäuser genannt) richtet sich vorwiegend an ältere Personen, die aufgrund ihres physischen oder psychischen Zustandes nicht mehr imstande sind, in ihrem bisher gewohnten Umfeld ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen. Ein Schwerpunkt liegt bei der Aufnahme von Pflegegeldbezieherinnen und -bezieher ab der Pflegegeldstufe 3. Über diese sogenannte Pflegegeld-Einstufung entscheidet ein Gutachten, das von einer Ärztin bzw. einem Arzt oder einer dipl. Pflegefachkraft vorgenommen werden muss. (Rechtsgrundlagen:

  •  § 25a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
  • § 8 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (Einst-V)
  • Salzburger Pflegegesetz (LGBl. Nr. 52/2000 idgF)

Die Leistungen der Seniorenheime werden entsprechend dem Salzburger Pflegegesetz erbracht, dabei gelten Kriterien wie eine flächendeckende und regional ausgeglichene Versorgung, gleiche Standards in allen Einrichtungen sowie Kostentranparenz und transparente Verfolgung der Kostenentwicklung.

Die Qualitätssicherung erfolgt durch das Land Salzburg als Aufsichtsbehörde nach §33 Salzburger Pflegegesetz. Auch gelten Mindeststandards (baulich, technisch etc.) die im Salzburger Pflegegesetz festgeschrieben sind und eingehalten werden müssen.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen zur Aufnahme gelten: Der Zugang ist prinzipiell offen, es muss jedoch einen freien Platz geben und die Person, die aufgenommen werden möchte, muss eigenhändig rechtlich handeln können oder durch eine befugte Person vertreten sein.

Die Seniorenheime bzw. deren Träger (öffentliche wie private) können selbst die Kriterien festlegen, nach denen Personen aufgenommen werden. In diesen sogenannten Heimaufnahmebedingungen werden auch Aufnahmekriterien für Bewohnerinnen und Bewohner, deren Lebensbedarf gemäß § 17 Abs 1 SSHG durch Unterbringung in dieser Einrichtung gesichert werden soll, festgelegt.

Öffentliche Träger (Gemeinden oder Städte) entscheiden bei der Aufnahme meist nach einer Dringlichkeitsliste wie Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, Möglichkeit der häuslichen Pflege und Betreuung oder Wohnsitz des Aufnahmewerbers.

Die Reihung nach dem bisherigen Wohnsitz erfolgt:

(1) Nach dem Wohnsitz des Aufnahmewerbers in der Standortgemeinde oder in der Gemeinde, die das Haus mitfinanziert.

(2) Nach dem Aufnahmewerber, dessen Angehörige in der Standortgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

Anmeldestellen

Heime der Stadt Salzburg: Magistrat Salzburg–Seniorenbetreuung, Hubert-Sattler-Gasse 7a, Tel. +43 662 8072 3242 oder 3255, Mail: seniorenbetreuung@stadt-salzburg.at

Heime in den Bezirken: im Seniorenheim oder Gemeindeamt

Private Heime: direkt im Seniorenheim

Erforderliche Unterlagen

Mit der Aufnahme in ein Heim entsteht eine sogenannte Rechtsbeziehung. Der Inhalt dieser Beziehung steht im Vertrag. Gesetzlich geregelt ist dies im Konsumentenschutzgesetz (§§ 27b bis 27i, § 28a)

Die meisten Heime verwenden einen vorgedruckten Mustervertrag. Wünscht eine Bewohnerin bzw. ein Bewohner ergänzende Vereinbarungen, dann müssen auch diese schriftlich abgefasst werden. Mündliche Nebenabreden sind rechtlich ungültig.

Für die Aufnahme sind die Vorlagen beim jeweiligen Seniorenheim einzubringen. Dazu gehört unter anderem bei “Selbstzahlung” ein vollständig ausgefüllter Antrag, eine Meldebestätigung, etwaige Unterlagen über die Vertretungsbefugnis (Gerichtsbeschluss, Vollmacht, Eintrag ins ÖZVV etc.)

Für Personen, die auf Grund ihres Einkommens nicht in der Lage sind für die Kosten aufzukommen, müssen folgende Unterlagen eingebracht werden:

Für Sozialhilfe lt. §17-Formular :

  • Vollständig ausgefüllter §17-Antrag
  • Meldebestätigung
  • Unterlagen über die Vertretungsbefugnis (Gerichtsbeschluss, Vollmacht, Eintrag ins ÖZVV etc)
  • Einkommensnachweise
  • Pflegegeldbescheid

Verfahrensablauf

Keine Daten vorhanden

Kosten

Die Träger der Seniorenheime legen die Tarife fest.

Für Personen, die nach dem SSHG (Salzburger Sozialhilfegesetz) Sozialhilfe in Anspruch nehmen, gilt die Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung; LGBl 38/2002 idgF

Fristen

Sozialhilfe kann frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

Rechtsgrundlagen

  • Salzburger Pflegegesetz: Dieses regelt die spezifischen Anforderungen (Mindeststandards) für Heime. Gesetzblatt: LGBl. Nr. 52/2000 idgF
  • Salzburger Sozialhilfegesetz: Dieses regelt die Leistungen bzw. den Anspruch auf Sozialhilfe, LGBl 19/1975 idgF iVm
  • Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen (Hausgemeinschaften, Seniorenpflegeheime) und Tageszentren (LGBl Nr. 61/2015 idgF)
  • Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung; LGBl 38/2002 idgF
  • Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG): Dieses Gesetz regelt ua die Standards und Tätigkeit des Pflegepersonals, Gesetzblatt: BGbl. Nr. 108/1997
  • Heimaufenthaltsgesetz: Dieses regelt die rechtlichen Vorgaben bei der Setzung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Gesetzblatt: BGbl. Nr. 11/2004 idgF
  • Heimvertragsgesetz: Dieses regelt alle Angelegenheiten rund um die Vertragserrichtung und –auflösung. Das Heimvertragsgesetz ist Teil des Konsumentenschutzgesetzes. Gesetzblatt: BGbl. Nr. 12/2004 idgF

Gesamte Auflistung: https://www.salzburg.gv.at/soziales_/Seiten/soziales_recht.aspx

Rechtsbehelfe

Alle Gesetze (Bundes- und Landesgesetze) können unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden.

Zusätzliche Informationen

Allgemeine Auskünfte über die Aufnahme in ein Seniorenheim erteilt auch die Pflegeberatung des Landes, Fischer-von-Erlach-Straße 47, 5020 Salzburg, Tel: +43 662 8042 3533

pflegeberatung@salzburg.gv.at,
https://www.salzburg.gv.at/soziales_/Seiten/pflegeberatung

Zuständige Stelle

  • Seniorenheim (Träger)
  • Bezirksverwaltungsbehörde für Verfahren nach §17 SSHG
  • Land Salzburg, Sozialabteilung, Ref 3/01 Pflege und Betreuung, Fischer-von-Erlach-Straße 47, 5020 Salzburg
  • Patientenanwaltschaft, Michael-Pacherstr. 36, 5020 Salzburg

Authentifizierung und Signatur

Keine Daten vorhanden

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Pflegeberatung Land Salzburg
Fischer-von-Erlach-Straße 47
5020 Salzburg
Tel: +43 662 8042 3533

Mail: pflegeberatung@salzburg.gv.at
https://www.salzburg.gv.at/soziales_/Seiten/pflegeberatung

Für die Stadt Salzburg:

Seniorenbetreuung des Magistrats
Hubert-Sattler-Gasse 7a
Tel: +43 662 8072 3243

Mail: seniorenberatung@stadt-salzburg.at
Web: www.stadt-salzburg.at/seniorenberatung

Zum Formular

https://service.salzburg.gv.at/formserver_egov/start.do?event=view&id=eg_0187_V1_0

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Salzburger Landesregierung
Sozialabteilung, Ref 3/06
Fischer-von-Erlach-Straße 47, 5020 Salzburg

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Letzte Aktualisierung

18.07.2023