Information zur Erlangung einer Berufsqualifikationen-Anerkennung
Bei der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen ist zu unterscheiden:
Es besteht kein einheitliches Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualfikationen. Auch die Zuständigkeit liegt bei unterschiedlichen Stellen. Nicht immer ist für die Anerkennung eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen, sondern kann eine automatische Anerkennung erfolgen (zB “harmonisierte Berufe”, wie Hebammen/Krankenpflege/Ärztinnen und Ärzte/Apothekerinnen und Apotheker). Im Falle der Vornahme einer Gleichwertigkeitsprüfung wird die inhaltliche Übereinstimmung der erworbenen Qualfikation mit der entsprechenden österreichischen Qualifikation geprüft (zB Dauer, Inhalt, Tätigkeitsfeld, Berufserfahrung, Abschluss, sonstige Bedingungen). Bei Bedarf werden Gutachten eingeholt. Die Anerkennung kann von der Erfüllung bestimmter Auflagen (zB Anpassungslehrgang, Eignungstest, Ergänzungsprüfung) abhängig gemacht werden. Nähere Informationen dazu, sowie Informationen dazu welche Stelle im konkreten Anerkennungsfall zuständig ist, können unter www.berufsanerkennung.at abgerufen werden. S. für weitere Informationen im Übrigen auch https://www.salzburg.gv.at/gesellschaft_/Documents/pdf-20206-nostrifizierung_neuauflage_2015.pdf
Eine Zuständigkeit des Landes Salzburg kann bei der beruflichen Anerkennung (Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen) für reglementierte Berufe (1.) gegeben sein, abhängig davon, um welchen Beruf es sich handelt. In die Zuständigkeit des Landes fallen dabei jene Anerkennungsverfahren, für die eine Gesetzgebungskompetenz des Landes besteht. Die weiteren Ausführungen beziehen sich rein auf den Zuständigkeitsbereich des Amtes der Salzburger Landesregierung. Zu unterscheiden ist dabei, ob es sich um eine berufliche Anerkennung im Rahmen
Als Alternative zu einem Anerkennungsvefahren im Rahmen der Dienstleistuns- bzw der Niederlassungsfreiheit kann auch die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises (EBA; elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die oder der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Ausübung von Dienstleistungen oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem EU-Staat erfüllt) beantragt werden.
Auch eine Ankerkennung von Berufspraktika (deren Abschluss Voraussetzung für den Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit ist) ist möglich.
Die Ausübung eines reglementierten Berufes in Österreich setzt die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen voraus.
Die berufliche Anerkennung ist nur für EU-/EWR-BürgerInnen oder SchweizerInnen und bestimmte gleichgestellte Drittstaatsangehörige (zB Asylberechtigte) möglich. Die Qualifikation muss im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz erworben worden sein. Eine Anerkennung ist dann erforderlich, wenn der Beruf in Österreich als reglementiert gilt, also den Nachweis bestimmter Qualifikationen voraussetzt. Die Anerkennung setzt dabei (soweit nicht eine automatische Anerkennung vorgesehen ist) die Gleichwertigkeit zwischen der im Ausland erworbenen und der entsprechenden österreichischen Qualifikation voraus. Für den Fall, dass die Gleichwertigkeit nicht (vollumfänglich) gegeben ist, können Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden, die bei ihrer Erfüllung zur uneingeschränkten Anrechnung führen.
Die Anerkennung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit setzt in der Regel voraus:
Die Anerkennung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit setzt voraus:
Die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises setzt voraus:
Die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kann derzeit nur für einige wenige Berufe genutzt werden (zB Berführerin/Bergführer). Die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises setzt voraus:
In anderen Herkunftsstaaten absolvierte Berufspraktika sind anzuerkennen,
In einem Drittstaat absolvierte Berufspraktika sind bei der Anerkennung zu berücksichtigen.
Durch die Anerkennung eines Berufspraktikums wird eine Prüfung, die für den Zugang zum jeweiligen landesgesetzlich geregelten Beruf erforderlich ist, nicht ersetzt.
Generelle Voraussetzung für eine Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen ist in der Regel die Feststellung der Gleichwertigkeit. Auch die Anerkennung einer Teilqualifikation ist unter Umständen möglich, sohin die Gewährung eines partiellen Zugangs zu einer landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeit.
Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, haben über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, soweit dies für die Ausübung des Berufs erforderlich ist; eine Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt außerhalb des Anerkennungsverfahrens, wenn erhebliche und konkrete Zweifel am Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse (hinsichtlich der Tätigkeit die auszuüben beabsichtigt ist) bestehen.
Eine Anerkennung setzt das Vorliegen bzw Vorlegen von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen voraus.
Für die Anerkennung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit sind dem Antrag folgende Unterlagen (in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung) beizuschließen:
Für die Anerkennung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit muss die Dienstleisterin oder der Dienstleister die erstmalig beabsichtigte Erbringung der Dienstleistung der Behörde schriftlich anzeigen und der Anzeige folgende Unterlagen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung anschließen:
Die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist über ein von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestelltes Online-Instrument zu beantragen. Im Antrag sind folgende Angaben zu machen:
Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises dürfen nur bestimmte Dokumente verlangt werden. Unterlagen zum Nachweis der Sprachkenntnisse dürfen nicht Teil der für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises erforderlichen Unterlagen sein. Im Falle der Ausstellung von Dokumenten durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates bescheinigt diese die Gültigkeit und Echtheit der Dokumente. Bei Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat wird dieser um entsprechende Bestätigung gebeten, anderenfalls eine beglaubigte Kopie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller gefordert werden können. Einfache oder beglaubigte Übersetzungen können für bestimmte Dokumente verlangt werden.
Ausbildungsnachweise sind Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde für den Abschluss einer überwiegend in Herkunftsstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind bzw die Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestellt worden sind, wenn ihre Inhabin oder ihr Inhaber im betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Herkunftsstaat besitzt, der diese Nachweise anerkannt hat und die Berufserfahrung bestätigt.
Als gleichgestelle Ausbildungsnachweise gelten dabei Nachweise, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurden, die den erfolgreichen Abschluss einer in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes dieselben Recht verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufes vorbereiten. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Nachweise als gleichgestellt anzusehen, die im Herkunftsstaat erworben worden sind, dort aber nicht mehr den geltenden rechtlichen Bestimmungen für den Zugang zu einem Beruf oder für dessen Ausübung entsprechen, und trotzdem der Inhaberin oder dem Inhaber auf Grund der bisher absolvierten Ausbildung die Ausübung des betreffenden Berufs gestatten.
Fehlen Unterlagen hat die Behörde dies der Antragsstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen.
Keine Daten vorhanden
Anerkennungsverfahren können mit Kosten verbunden sein.
In Verfahren im Rahmen der Niederlassungsfreiheit hat die Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Behörde hat in solchen Verfahren über Anträge auf Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.
In Verfahren im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit hat die Behörde längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die erstmalig beabsichtigte Erbringung der Dienstleistung sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen zu entscheiden. Ist wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falles eine Überprüfung der Berufsqualifikation innerhalb eines Monats nicht möglich, ist dies der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb dieser Monatsfrist mit einer Begründung mitzuteilen. Die Schwierigkeiten sind innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben. Die Entscheidung hat jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen. Wird eine Eignungsprüfung vorgeschrieben, hat die Behörde in weiterer Folge über die Zulässigkeit der Erbringung der Dienstleistung innerhalb eines Monats ab der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ablegung einer Eignungsprüfung zu entscheiden.
Die Austellung eines Europäischen Berufsausweises im Rahmen der Niederlassung hat im Falle der automatischen Anerkennung innerhalb eines Monats nach Zugang des vom Herkunftsstaat übermittelten Antrags zu erfolgen. Liegt kein Fall der automatischen Anerkennung vor, hat die Behörde binnen zwei Monaten den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu entscheiden, dass Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Eine Verlängerung dieser Fristen ist in begründeten Fällen möglich.
In Fällen hinreichend begründeter Zweifel hat die Behörde vom Herkunftsstaat weitere Informationen oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie von Dokumenten innerhalb von zwei Wochen anzufordern.
Wird die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zur Erbringung von Dienstleistungen beantragt, hat die Behörde den Antrag und die Dokumente zu prüfen und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, sofern diese nicht die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates zu übermitteln, wovon die Antragstellerin oder der Antragsteller zu benachrichtigen ist. Der Europäische Berufsausweis zur Erbringung von Dienstleistungen gilt für 18 Monate. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb von drei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
Im Falle der Abweisung eines Antrages oder bei Untätigkeit der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht über dagegen erhobene Beschwerden innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat es dies festzustellen und die Behörde hat diesen unverzüglich auszustellen.
Soweit der Europäische Berufsausweis für Dienstleistungen beantragt wird, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betreffen, gelten die für die Beantragung des Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung vorgesehenen Fristen.
In sonstigen Anerkennungsverfahren gilt eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten.
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission om 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Gesetz vom 31. Mai 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Bundesland Salzburg (Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ-AnerG)
Über die berufliche Anerkennung wird mit Bescheid entschieden, gegen den Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Die Beschwerde hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
keine
Die für die Anerkennung zuständige Stelle richtet sich nach dem Berufsfeld. Ob das Land Salzburg für die Anerkennung zuständig ist, kann unter www.berufsanerkennung.at abgefragt warden.
Im Amt der Salzburger Landesregierung sind folgende Stellen für Anerkennungsverfahren zuständig:
Abteilung 2: Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport
Gstättengasse 10
5020 Salzburg
(KindergartenpädagogInnen nur mit EU-/EWR-Ausbildung sowie Schweiz)
Abteilung 3: Soziales
Fanny-v.-Lehnert-Straße 1
5020 Salzburg
Abteilung 5: Natur- und Umweltschutz, Gewerbe
Stabsstelle Gewerbeangelegenheiten
Michael-Pacher-Straße 36
5020 Salzburg
natur-umwelt-gewerbe@salzburg.gv.at
Abteilung 6: Infrastruktur und Verkehr
Michael-Pacher-Straße 36
5020 Salzburg
landesbaudirektion@salzburg.gv.at
(Anerkennung von EWR-Ausbildungsnachweisen für Gewerbeberechtigungen)
Abteilung 9: Gesundheit
Sebastian-Stief-Gasse 2
5020 Salzburg
(vorwiegend für ausländische Berufsabschlüsse von Drittstaaten in nicht-ärztlichen Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen)
Für Anerkennungen von Gesundheitsberufen aus der EU ist das Bundesministerium für Soziales,
Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.
Eine elektronische bzw händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Salzburger Landesregierung
Landesamtsdirektion
Fachgruppe 0/4: Personal
Kaigasse 14
5020 Salzburg
bzw die jeweils zuständige Stelle im Amt der Salzburger Landesregierung
Ein Formular ist nicht vorgesehen. Anträge und die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen sind an die jeweils zuständige Stelle zu übermitteln.
Land Salzburg
Amt der Salzburger Landesregierung
Postfach 527
5010 Salzburg
Zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw zur Durchführung des Verfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: https://www.salzburg.gv.at/presse/rechtliche-hinweise/datenschutz
Für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis gibt es spezielle Vorschriften.
13.01.2021